Verein für Gartenbau und Blumenfreunde
Siegsdorf e.V.
Mitgliedschaft
Als Gartenbesitzer wissen Sie, dass ein richtig angelegter Garten ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Natur im Wohnumfeld ist und deshalb nicht nur Arbeit, sondern auch viel Freude und Erholung bringt.
Der Erfolg bei der Anlage von Blumen- und Gemüsebeeten, bei der Pflanzung von Obstbäumen und beim Gehölz Schnitt erwächst aus der eigenen Erfahrung aber auch aus dem Gespräch mit Gleichgesinnten.
Die Mitgliedschaft im Gartenbauverein bietet Ihnen viele Vorteile:
- Praxisnahe Hilfestellung zur Anlage und Pflege eines Gartens,
- Fachvorträge,
- Baumschnittkurs,
- Erfahrungsaustausch,
- intensive Zusammenarbeit mit der Kreisfachberatung,
- vergünstigter Einkauf von Pflanzen und Gartenbedarf bei einigen Fachbetrieben.
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Mitgliederversammlung
am 26. Januar 2023
Pressebericht:
Neue Führungsmannschaft beim Gartenbauverein Siegsdorf
Gartenbauverein Siegsdorf blickt mit neu gewählter Führungsmannschaft optimistisch in die Zukunft
Siegsdorf: In einer ausserordentlichen Versammlung wählten die zahlreich in den Saal des Pfarrheimes St. Josef gekommenen Mitglieder eine neue Führungsmannschaft für den Gartenbauverein Siegsdorf.
Die beiden bisherigen Beisitzer Peter Irlacher und Rita Voit werden künftig als 1. und 2. Vorsitzender den Verein führen. Um die Kasse kümmert sich nun Tabitha Schmitt und Albert Voit komplettiert als Schriftführer die engere Vorstandschaft. Sie alle wurden ebenso einstimmig gewählt wie die Beisitzer Julia Chick (Jugendarbeit), Adi Zagler (EDV/Öffentlichkeitsarbeit) und Christa Mörtl. Um die Kassenprüfung kümmern sich künftig der bisherige Kassier Pankraz Windbichler und Dorothea Freund.
Die Wahlleitung hatte der Kreisvorsitzende der Gartenbauvereine des Landkreises Traunstein Florian Seestaller übernommen, der allen bisherigen Verantwortungsträgern, die für kurze Zeit oder auch langfristig durch ihre Arbeit die wichtigen Anliegen der Garten- und Obstbauvereine in die Öffentlichkeit getragen haben, herzlich für ihre ehrenamtliche Arbeit dankte. Dem schloss sich Siegsdorfs Bürgermeister Thomas Kamm gerne an. „Die Gemeinde möchte Vergelts Gott sagen, bei allen die vor drei Jahren in einer sehr schwierigen Lage Verantwortung übernommen, und den Siegsdorfer Gartenbauverein am Leben gehalten haben“. Er freute sich aber auch über die Bereitschaft der „Neuen“ in der Vereinsführung Verantwortung zu übernehmen und sah die zahlreiche Teilnahme der Mitglieder als positives Zeichen für eine lebendige Zukunft des Vereins.
Zu Beginn der Versammlung hatte die Vorsitzende Edeltraud Ziegler-Köberl eine kurzen Rückblick auf ihre drei Jahre als 1. Vorsitzende gegeben, die vor allem von der Pandemie und deren Einschränkungen und Schwierigkeiten geprägt waren. Sie bedankte sich bei allen Beteiligten für das ihr zugebrachte große Vertrauen und die Unterstützung so vieler Menschen während ihrer Amtszeit.
Über die Veranstaltungen und Aktivitäten hatte in der Herbstversammlung bereits die scheidende Schriftführerin Waldtraud Knirsch ausführlich berichtet. Der bisherige Kassier Pakraz Windbichler legte einen soliden Kassenbericht vor, für den er und die Vorstandschaft auf Vorschlag der beiden Kassenprüfer Horst Hoffmann und Albert Voit einstimmig entlastet werden konnten. Nach den Neuwahlen übernahm der neue Vorsitzende Peter Irlacher die Versammlungsleitung und freute sich, auch im Namen aller Neugewählten, über das entgegengebrachte Vertrauen. Er hob dabei besonders den Ehrenvorsitzenden Hans Steiner hervor, der vor drei Jahren mit einem Rundschreiben die Mitglieder „aufgerüttelt“ hatte. „Ohne Steiner gäbe es den Gartenbauverein heute nicht mehr“, betonte Irlacher und meinte: „Das hat auch mich dazu bewegt, sich Gedanken zu machen und letztendlich Verantwortung zu übernehmen“. Er hoffte auch weiterhin auf die Unterstützung vieler Mitglieder und möchte zusammen mit seiner Führungsmannschaft den Verein öffnen um die Gedanken und Ideen der Gartenbauvereine in die Öffentlichkeit bringen.
Mit dem Schmücken des Siegsdorfer Osterbrunnens am 14. März, einem Baumschneidekurs mit Martin Reichhofer am 18. März, dem Gartenerde-Verkauf am 22. April und einer Kräuterwanderung mit der Kräuterexpertin Martina Krichbaumer konnte er auch bereits die ersten Termine für die kommende Zeit bekannt geben. Sein Dank galt aber auch dem anwesenden Gartenfachberater des Landkreises Traunstein Markus Breier und dem Kreisvorsitzenden Florian Seestaller für die stete Unterstützung und kompetente Beratung. Seestaller stellte in diesem Zusammenhang die Arbeit des Kreisverbandes vor, der die Interessen der 51 Vereine bündelt und unterstützt. Wichtige Aufgaben seien dabei die Vielfalt bei den Sorten, die Nachhaltigkeit im Anbau und die Anpassung an den derzeitig rasant voranschreitenden Klimawandel durch entsprechende Sortenwahl und Anbaumethoden. „Mit der Bildung von Arbeitskreisen zu verschiedensten Themen möchte der Kreisverband die Beratungsarbeit intensivieren und auf breitere Basis stellen“, betonte Seestaller,und verwies auf die positiven Erfahrungen vieler Vereine, sich bei Veranstaltungen zu präsentieren und mit den Menschen ins Gespräch zu kommen.
Nachdem die beiden neuen Vorsitzenden Peter Irlacher und Rita Voit ihren Vorgängern mit passenden Präsenten für ihre Arbeit gedankt hatten, klang der Abend mit einem gärtnerisch-musikalischen Schmankerl aus. Das „Pummerer-Duo“ unterhielt die aufmerksamen Gäste humorvoll mit einem musikalischen Spaziergang durch das Gartenjahr. Sabine und Thomas Pummerer betreiben seit Jahrzehnten eine Naturgärtnerei in Tinning in der Gemeinde Riedering und hatten in ihren Vortrag viele nützliche Tipps für passionierte Gartler eingebaut. Tomas Pummerer mit seiner Tuba und seine Frau Sabine mit der Gitarre hatten von der „Arbeit und Freude des Gärtnerns“ ein abwechslungsreiches Programm zusammengestellt. Von der gemütlichen Winterruhe auf der „Kanapee-Ostwand“ im Januar über die Planungen und Vorbereitung des Gartens und baldige „Frühlingsgefühle“, bis zur Bedeutung der Lostage und dem Umgang mit der „Ernteschwemme“ und der daraus resultierenden „Sauarbeit“ mit dem Lagern, einmachen und konservieren der Ernte, reichten ihre Gesangseinlagen. Aber auch einen „Schnecken-Blues“ mit der Tuba und lustige Gedichte über den Rosenkohl und die gärtnerisch entspannte Adventszeit gaben sie zum Besten. Großer Applaus dankte den beiden versierten Gärtnern und Sängern für ihren Beitrag, der beim gemütlichen Ausklang im Pfarrsaal noch lange Gesprächsthema war.
Franz Krammer
Januar 2020
Presse
Sitzung vom 31.01.2020
Mit neuer Mannschaft hoffnungsvoll in die Zukunft
Neue Führungsmannschaft beim Gartenbauverein Siegsdorf gewählt
Edeltraud Ziegler ist die neue Vorsitzende
Siegsdorf: In einer gut besuchten Mitgliederversammlung, die allein der Wahl einer neuen Vorstandschaft diente, konnten die anwesenden knapp 60 Mitglieder eine neu formierte Führungsmannschaft für den Gartenbauverein Siegsdorf (GBV) gewinnen.
Als erste Vorsitzende wurde Edeltraud Ziegler gewählt, Christian Heß fungiert künftig als Stellvertreter. Mit Pankraz Windbichler als Kassier, Traudl Knirsch als Schriftführerin, sowie Rita Voit (Mitgliederverwaltung) und Regina Uhlig (Beisitzer) wurden bewährte Kräfte in ihren Ämtern bestätigt. Neu in der Führungsmannschaft als Beisitzer sind künftig Adi Zagler, Peter Irlacher, Alexander Heß und Julia Chick. Zu Kassenprüfern wurden Albert Voit und Horst Hoffmann bestimmt.
Die langjährige Vorsitzende Dorothea Freund, die den Kandidat/innen zuvor die Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung gegeben hatte, zeigte sich erleichtert und glücklich, dass die mühsame Suche nach einer geregelten Nachfolge nun Früchte getragen habe und bedankte sich dabei besonders beim Ehrenvorsitzenden Hans Steiner, der sich mit viel Herzblut aus der Ferne für den Weiterbestand des Gartenbauverein Siegsdorf eingesetzt hatte und dabei auch tatkräftig vom Kreisvorsitzenden Flori Seestaller, Kreisfachberater Markus Breier und Imkervorstand Wolfgang Lewald unterstützt worden war.
Bezirksvorstand Michael Lukas, der sich auch als offizieller Vertreter des Landesverbandes sah, freute sich sichtlich: „dass sich Menschen gefunden haben, die den lange bewährten und für Mensch und Natur wichtigen Verein beleben und erhalten wollen“. Er bot zusammen mit Kreisvorstand Flori Seestaller der neuen Mannschaft Unterstützung und Hilfe an.
Dem schloss sich auch Ehrenvorsitzender Hans Steiner an. Er bedankte sich bei Allen die in den letzten gut 20 Jahren zusammen mit Dorothea Freund den GBV geführt hatten und bot an auch trotz der räumlichen Entfernung, sein Wissen und seine Unterstützung jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Siegsdorfs 2. Bürgermeister Manfred Guggelberger, der mit Unterstützung von Flori Seestaller und Michael Lukas die Wahl geleitete hatte, freute sich über die neue engagierte Führungsmannschaft und lobte alle, die im Vorfeld für den Weiterbestand des GBV gekämpft hatten. „Die Gemeinde braucht euch und einen funktionierenden Gartenbauverein“ betonte Guggelberger und dankte Dorothea Freund für über 20 Jahre an der Spitze des Vereins. Unter der Führung von Rita Voit hatten sich auch die bisherigen Mitglieder der Vorstandschaft zusammengetan um die scheidende Vorsitzende nach über 21 Jahren an der Spitze gebührend mit einem Präsent aus der Verantwortung zu entlassen.
„Wir werden uns nun zügig zusammensetzen, ein Jahresprogramm erarbeiten und dann die Mitglieder darüber in einem Schreiben persönlich informieren“, gab die neue Vorsitzende dann die Agenda für die neue Mannschaft bekannt. Erste Anregungen und Angebote zur Unterstützung kamen dazu bereits beim Tagespunkt Wünsche und Anträge aus den Reihen der Mitglieder. FK.
Satzung
des Gartenbauvereins Siegsdorf vom 29.3.1996, geändert mit Beschluss vom 15.11.1998, 21.10.2016 sowie vom 8.11.2019In dieser Satzung wird der Einfachheit halber für die Personenbezeichnung durchgehend die männliche Form verwendet
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung der Natur- und Blumenfreude sowie der Garten- und Obstbauminteressierten in der Gemeinde Siegsdorf e.V (kurz genannt Gartenbauverein Siegsdorf) erstreckt ihre Tätigkeit auf die Förderung der Natur- und Landschaftspflege und ist eine Vereinigung zur ideellen Unterstützung für die nicht im Erwerbsanbau tätigen Obst-, Garten- und Blumenfreunde im Gemeindegebiet von Siegsdorf.(2) Der Sitz des Vereins ist Siegsdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und Landschaftspflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(3) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(4) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 3 (2) der Satzung bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Mitgliedschaft endet:1. Durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.2. Durch Ableben.
3. Durch Ausschluss (§ 4 der Satzung).
§ 4 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtetwurden.
Die Ausschließung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf
denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsgemäßen Ausschließungs- grund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereins- vermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 5 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Mitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins und dem Schaukasten veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(3) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(4) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
2. An der Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
- (2) Die Mitglieder sind verpflichtet
1. Die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, 2. Die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. Sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 7) zu richten,
4. Den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8), die Vereinsleitung (§ 11) und der Vorstand (§ 12).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Ende März statt.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens
10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(3) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Termin und den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung (auch elektronisch), durch Aushang im Schaukasten oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem
Vorstand mindestens 8 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich (auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(4) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl der Vereinsleitung (§ 11).
2. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
4. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.
5. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsleitung.
6. Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
7. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und sonstigen, je nach Bedarf gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
(3) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. 2. 3. 4. 5. 6.
Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung.
(4) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Weitere Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Vereinsleitung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden geändert werden kann.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Die Mitglieder der Vereinsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus kann von der Vereinsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte Aufwandsentschädigung zugesagt werden.
(3) Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Vereinsintern gilt, dass der Vorstand in Ausübung ihres Amtes den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 1000 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und
Landesverbandes.
§ 13 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 14 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 7 (2) der
Satzung).
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreisverband für Gartenkultur und Landespflege e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landschaftspflege zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen des aufgelösten Obst- und Gartenbauvereins e.V. ist vorrangig in Siegsdorf zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Aushändigung in elektronischer Form ist ausreichend.
Datum Unterschrift Vorsitzende(r) Stand: 8.11.2019